Aus aktuellem Anlass möchte ich auf

Punkt 2.3 der Spielordnung der DSJ hinweisen: „Zu allen von der DSJ ausgerichteten Turnieren gibt der Turnierverantwortliche eine detaillierte Ausschreibung mit sämtlichen Einzelheiten bekannt. Falls er dies aus Kostengründen für erforderlich hält, kann der Vorstand der DSJ beschließen, dass bis zu 85 % aller Spieler und offiziellen Begleiter jeder Landesdelegation bzw. Mannschaft in einer von DSJ oder Ausrichter vermittelten Unterkunft übernachten müssen, und das Startrecht hiervon abhängig machen.

Der Beschluss ist den Landesverbänden spätestens zwei Monate vor Beginn der Meisterschaft bekannt zu geben. Weitere Ausnahmen, insbesondere aus Gründen der Gesundheit, besonderer Betreuungserfordernisse, sozialer und finanzieller und regionaler Aspekte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Turnierverantwortlichen möglich und können von der Zahlung eines erhöhten Organisationskostenbeitrags abhängig gemacht werden.

Die Ausführungsbestimmungen sagen hierzu: „Anträge auf eine Ausnahme von der Verpflichtung, in der vermittelten Unterkunft übernachten zu müssen, werden im Einzelfall geprüft. Der Turnierverantwortliche berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Einschätzung des Landesverbands, sofern sie vorliegt. Lehnt der Turnierverantwortliche den Antrag ab und ging er mindestens drei Wochen vor Beginn der Meisterschaft ein, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen die Entscheidung vom geschäftsführenden Vorstand kontrollieren lassen.

Daher möchte ich Euch bitten, mir bei geplanter Auswärtsübernachtung einen entsprechenden Antrag vorzulegen, damit ich diesen an die DSJ zur Prüfung der Startberechtigung weiterleiten kann. 

Allein wenn ich von 40 Teilnehmern, Trainern und Betreuern ausgehe, sind dies lediglich 6 Personen des in der Spielordnung genannten Kreises.

Sollte es seitens der DSJ eine Entscheidung für einen erhöhten Organisationsbeitrag geben, wird dieser auf die auswärts Übernachtenden umgelegt.

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