Jugendordnung des LSBB e. V.

Präambel:
Der LSBB e.V. und dessen Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs.
§ 1 Verbandsjugend
Gemäß § 3 Satz 1 des LSBB e.V. gibt sich die Verbandsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Vereinsjugend. Diese wird geleitet vom Jugendwart des LSBB e.V. Sollte die Verbandsjugend dieser Ordnung nicht nachkommt, fallen die Aufgaben dem Jugendwart des LSBB e.V. zu.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
– Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. Entsprechenden Trainingsangeboten)
– Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Verbandes
– Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verband
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
– Die Jugendversammlung
– Der Jugendvorstand
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist zuständig für:
– Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
– Entlastung des Jugendvorstandes
– Genehmigung des vom Jugendvorstand aufgestellten Haushaltsplans.
– Wahl des Jugendvorstandes
– Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
– Vorbereitung von Anträgen der Verbandsjugend an den LSBB e.V.
– Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Verbandsjugend
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Änderung der Jugendordnung
2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Verbandes statt. Sie besteht aus allen Verbandsmitgliedern unter 27 Jahren, sowie Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Verbandsmitglieder von 10-27 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.
3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) an alle Mitglieder der Verbandsjugend
4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 4 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antragsbeschluss an den LSBB e.V. zur Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
§ 5 Jugendvorstand
1. Der Jugendvorstand besteht aus:
– Jugendwart/in des LSBB e.V.
– Kassenwart der Jugend des LSBB e.V.
– Die Jugendsprecherin (Jugendleiterin)
– Der Jugendsprecher (Jugendleiter)
– Bis zu zwei weiteren Jugendvorstandsmitgliedern
2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen 18, jedoch noch nicht 28 Jahre alt sein. Ausgenommen ist der Jugendwart, der vom Kongress des LSBB e.V. gewählt wird. Dem Jugendvorstand sollten weibliche und männliche Mitglieder in gleich Anzahl angehören.
3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach der Satzung des LSBB e.V. anderen Organen zugewiesen sind.
5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, §4 Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z.B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.
6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.
§ 6 Jugendfinanzen
1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verband zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbst organisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
2. 2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Verbandsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Präsidium des LSBB e.V. gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Verbandes zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Verbandssatzung.
§7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Kongress des LSBB e.V. vom 19.11.2022 In Kraft.